Allgemeine Bedingungen und Konditionen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON PAUSCHALREISEN

1. LEGISLATIVE QUELLEN
Der Verkauf von Pauschalreisen, deren Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen sowohl im Inland als auch im Ausland ist, ist – bis zu seiner Aufhebung gemäß Art. 3 des Gesetzesdekrets. n. 79 vom 23. Mai 2011 (das „Tourismusgesetzbuch“) – durch das Gesetz Nr. 1084 vom 27/12/1977 zur Ratifizierung und Durchführung des am 23.4.1970 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Übereinkommens über Reiseverträge (CCV) – soweit anwendbar – sowie durch das Tourismusgesetzbuch (Artikel 32-51) und seine späteren Änderungen.

2. VERWALTUNGSREGELUNG
Der Veranstalter und der Vermittler der Pauschalreise, an den sich der Reisende wendet, müssen gemäß den geltenden Verwaltungsvorschriften, einschließlich der regionalen Vorschriften, zur Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit berechtigt sein.
Gemäß Artikel 18, Unterabschnitt VI des Tourismusgesetzes ist die Verwendung der Wörter „Reisebüro“, „Fremdenverkehrsamt“, „Reiseveranstalter“, „Reisevermittler“ oder anderer Wörter und Ausdrücke, auch in einer Fremdsprache, im Firmennamen oder in der Geschäftsbezeichnung ausschließlich den nach Unterabschnitt 1 qualifizierten Unternehmen gestattet. Reiseveranstalter“, „Reiseveranstalter“, „Reisevermittler“ oder andere Wörter und Ausdrücke, auch in einer Fremdsprache, ähnlicher Art, ist ausschließlich den in Absatz 1 genannten qualifizierten Unternehmen gestattet.

3. DEFINITIONEN
Für die Zwecke dieses Vertrages:
a) Reiseveranstalter: derjenige, der sich in eigenem Namen und gegen ein Pauschalentgelt verpflichtet, touristische Pauschalreisen für Dritte zu vermitteln, indem er die Kombination der in Artikel 4 genannten Elemente durchführt oder dem Touristen, auch über ein Fernkommunikationssystem, die Möglichkeit bietet, diese Kombination selbständig zu realisieren und zu erwerben;
b) Vermittler: eine Person, die, auch nicht gewerbsmäßig und ohne Gewinnerzielungsabsicht, Pauschalreisen im Sinne von Artikel 4 unten gegen ein Pauschalentgelt verkauft oder sich zu deren Vermittlung verpflichtet;
c) Tourist: der Käufer, der Erwerber einer Pauschalreise oder eine ebenfalls zu benennende Person, sofern sie alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erfüllt, für die sich der Hauptauftragnehmer verpflichtet, eine Pauschalreise unentgeltlich zu erwerben.

4. BEGRIFF DER PAUSCHALREISE
Der Begriff „Pauschalreise“ ist folgendermaßen zu verstehen:
„Pauschalreisen“ sind Reisen, Urlaube, Pauschalreisen und Kreuzfahrten, die aus der Kombination von mindestens zwei der unten aufgeführten Elemente bestehen und zu einem festen Preis verkauft oder zum Kauf angeboten werden, unabhängig davon, wer sie realisiert hat: (a) Transport; (b) Unterkunft; (c) touristische Dienstleistungen, die nicht mit der Beförderung oder Unterbringung im Sinne von Art. 36 die einen wesentlichen Teil des „touristischen Pakets“ ausmachen, um die Erholungsbedürfnisse des Touristen zu befriedigen (Art. 34 des Tourismusgesetzes).
Der Tourist hat das Recht, eine Kopie des Kaufvertrags für die Pauschalreise zu erhalten (der gemäß Artikel 35 des Tourismusgesetzes erstellt wurde). Der Vertrag begründet einen Anspruch auf Zugang zu dem in Artikel 21 genannten Garantiefonds.

5. INFORMATIONEN FÜR TOURISTEN – DATENBLATT
Der Veranstalter erstellt ein Datenblatt im Katalog oder im Nicht-Katalog-Programm – auch in elektronischer Form oder auf telematischem Wege. Die obligatorischen Elemente des Katalog- oder Nicht-Katalog-Programmdatenblatts sind:

  • Angaben zur behördlichen Genehmigung oder, falls zutreffend, zur D.I.A. oder S.C.I.A. des Veranstalters;
  • Einzelheiten zur Haftpflichtversicherung;
  • die Gültigkeitsdauer des Katalogs oder des Programms außerhalb des Katalogs;
  • die Bedingungen für die Ersetzung des Reisenden (Art. 39 des Tourismusgesetzes);
  • Parameter und Kriterien für die Anpassung des Reisepreises (Art. 40 Tourismusgesetz).
    Der Organisator wird auch alle weiteren besonderen Bedingungen in das Datenblatt aufnehmen.
    Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses informiert der Veranstalter die Reisenden auch über die Identität des oder der tatsächlichen Beförderer, vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 11 der Reg. EC 2111/2005, und ihre mögliche Aufnahme in die sogenannte. „Schwarzen Liste“, die in der gleichen Verordnung vorgesehen ist.

6. RESERVIERUNGEN
Der Buchungsvorschlag erfolgt auf einem Vertragsformular, gegebenenfalls elektronisch, das vollständig ausgefüllt und vom Kunden unterzeichnet wird, der eine Kopie davon erhält.
Die Annahme der Buchung gilt erst dann als abgeschlossen und damit als Vertragsschluss, wenn der Veranstalter die entsprechende Bestätigung, auch per Telematiksystem, an den Touristen im vermittelnden Reisebüro sendet.
Der Veranstalter stellt vor der Abreise alle Informationen über die Pauschalreise zur Verfügung, die nicht in den Vertragsunterlagen, Broschüren oder anderen schriftlichen Kommunikationsmitteln enthalten sind, wie in Art. 37(2) Cod. Tur.
Gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Tourismusgesetzes behält sich der Veranstalter bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen (wie in den Artikeln 50 bzw. 45 der Gesetzesverordnung 206/2005 definiert) geschlossen werden, das Recht vor, schriftlich mitzuteilen, dass das in den Artikeln 64 ff. der Gesetzesverordnung 206/2005 vorgesehene Rücktrittsrecht nicht besteht.

7. ZAHLUNGEN
Die Anzahlung in Höhe von maximal 25 % des Reisepreises, die zum Zeitpunkt der Buchung der Pauschalreise zu leisten ist
der Buchung oder zum Zeitpunkt der verbindlichen Anfrage und das Datum, bis zu dem der Restbetrag vor der Abreise zu zahlen ist, wie im Katalog, Prospekt oder anderweitig angegeben.
Die Nichtzahlung der oben genannten Beträge zu den Fälligkeitsterminen stellt eine ausdrückliche Kündigungsklausel dar, so dass
so dass die Vermittlungsagentur und/oder der Veranstalter den Vertrag von Rechts wegen kündigen kann.

8. PREIS
Der Preis der Pauschalreise wird im Vertrag festgelegt, unter Bezugnahme auf die Angaben im Katalog oder Nicht-Katalog-Programm und auf spätere Aktualisierungen derselben Kataloge oder Nicht-Katalog-Programme. Er kann bis zu 20 Tage vor der Abreise geändert werden, und zwar nur als Folge von Änderungen in:

  • Transportkosten, einschließlich Treibstoffkosten;
  • Gebühren und Steuern auf bestimmte Arten von touristischen Dienstleistungen wie Lande-, Ausschiffungs- oder Einschiffungsgebühren in Häfen und Flughäfen;
  • Wechselkurse, die für das betreffende Paket gelten.
    Für solche Abweichungen gelten die oben genannten Wechselkurse und Kosten, die am Tag der Veröffentlichung des Programms, wie im Katalogdatenblatt angegeben, oder an dem in den oben genannten Aktualisierungen angegebenen Datum gelten.
    Schwankungen wirken sich auf den Paketpreis der Pauschalreise in dem Prozentsatz aus, der ausdrücklich im Datenblatt des Katalogs oder des Nicht-Katalog-Programms angegeben ist.

9. ÄNDERUNG ODER STORNIERUNG DER PAUSCHALREISE VOR DER ABREISE
Vor der Abreise muss der Veranstalter oder Vermittler, der einen oder mehrere Bestandteile des Vertrags erheblich ändern muss, den Touristen unverzüglich schriftlich informieren und dabei die Art der Änderung und die sich daraus ergebende Preisänderung angeben.
Wenn er/sie die vorgeschlagene Änderung gemäß Absatz 1 nicht akzeptiert, kann der Tourist sein Recht ausüben, entweder den bereits gezahlten Betrag zurückzuerhalten oder das Angebot einer Ersatzleistung gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 in Anspruch zu nehmen.
Der Reisende kann die oben genannten Rechte auch ausüben, wenn die Stornierung auf das Nichterreichen der im Katalog angegebenen Mindestteilnehmerzahl oder auf ein nicht im Katalog enthaltenes Programm oder auf Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbare Umstände im Zusammenhang mit dem erworbenen Reisepaket zurückzuführen ist.
Bei Stornierungen, die nicht auf höhere Gewalt, unvorhersehbare Umstände und das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl zurückzuführen sind, sowie bei Stornierungen, die nicht darauf zurückzuführen sind, dass der Tourist das angebotene alternative Reisepaket nicht annimmt, erstattet der stornierende Veranstalter (Art. 33 Buchst. e Cod. Cons.) dem Touristen den doppelten Betrag, den der Veranstalter über das Reisebüro eingezahlt und eingezogen hat.
Der zu erstattende Betrag darf niemals mehr als das Doppelte des Betrags betragen, für den der Tourist zum gleichen Zeitpunkt gemäß Art. 10, Abs. 4 für nichtig erklären würde.

10. RÜCKTRITT DES TOURISTEN
Der Tourist kann in folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten, ohne eine Vertragsstrafe zu zahlen:

  • eine Erhöhung des in Artikel 8 genannten Preises um mehr als 10%;
  • eine erhebliche Änderung eines oder mehrerer Vertragsbestandteile, die objektiv als grundlegend für die Nutzung der Pauschalreise als Ganzes einzustufen ist und vom Veranstalter nach Abschluss des Vertrages selbst, aber vor der Abreise vorgeschlagen und vom Reisenden nicht akzeptiert wurde.
    In den oben genannten Fällen ist der Tourist alternativ berechtigt:
  • eine alternative Pauschalreise ohne Aufpreis oder mit Erstattung des Mehrpreises in Anspruch zu nehmen, wenn die zweite Pauschalreise von geringerem Wert ist als die erste;
  • die Rückerstattung nur des Teils des bereits gezahlten Preises. Eine solche Rückgabe muss innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt des Erstattungsantrags erfolgen. Der Tourist muss seine Entscheidung (die Änderung zu akzeptieren oder zurückzutreten) spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Mitteilung über die Erhöhung oder Änderung mitteilen. Erfolgt innerhalb der vorgenannten Frist keine ausdrückliche Mitteilung, gilt der Vorschlag des Veranstalters als angenommen.
    Ein Tourist, der vor der Abreise vom Vertrag zurücktritt, außerhalb der in Abs. 1 genannten Fälle oder in dem in Art. 7, Abs. 2 wird – unabhängig von der Zahlung des Vorschusses gemäß Art. 7 Abs. 1 – die individuelle Bearbeitungsgebühr, die Vertragsstrafe in der im Datenblatt des Katalog- oder Nicht-Katalog-Programms oder der maßgeschneiderten Reise angegebenen Höhe, den bei Vertragsabschluss bereits beantragten Versicherungsschutz oder für andere bereits erbrachte Leistungen.
    Bei bereits bestehenden Gruppen werden diese Beträge von Fall zu Fall bei der Vertragsunterzeichnung vereinbart.

11. ÄNDERUNGEN NACH DER ABREISE
Sollte der Veranstalter nach der Abreise aus irgendeinem Grund, der nicht auf ein Verschulden des Reisenden zurückzuführen ist, einen wesentlichen Teil der vertraglich vorgesehenen Leistungen nicht erbringen können, so hat er ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner alternative Lösungen zu finden und dem Vertragspartner die Differenz zu erstatten, falls die erbrachten Leistungen weniger wert sind als die vorgesehenen.
Wenn keine alternative Lösung möglich ist oder wenn die vom Veranstalter angebotene Lösung vom Reisenden aus nachgewiesenen und berechtigten Gründen abgelehnt wird, stellt der Veranstalter ohne Aufpreis ein Transportmittel zur Verfügung, das dem ursprünglich für die Rückreise zum Abreiseort oder zu einem anderen eventuell vereinbarten Ort vorgesehenen Transportmittel entspricht, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln und Plätzen, und erstattet dem Reisenden die Differenz zwischen den Kosten der erbrachten Leistungen und den Kosten der bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückreise erbrachten Leistungen.

12. ERSATZLEISTUNGEN
Der verzichtende Tourist kann durch eine andere Person ersetzt werden, sofern:
a) der Veranstalter mindestens 4 Arbeitstage vor dem für die Abreise festgelegten Datum schriftlich darüber informiert wird und gleichzeitig die Gründe für die Ersetzung und die Angaben zum Erwerber mitgeteilt werden;
b) der Erwerber alle Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erfüllt (ex Art. 39 des Tourismusgesetzes) und insbesondere die Anforderungen in Bezug auf Reisepass, Visa, Gesundheitszeugnisse;
(c) die Dienstleistungen selbst oder andere Ersatzdienstleistungen als Folge der Ersetzung erbracht werden können;
d) die Ersatzperson erstattet dem Veranstalter alle zusätzlichen Kosten, die durch die Ersatzperson entstanden sind, in einem Umfang, der vor dem Einsatz beziffert wird.
Der Zedent und der Zessionar haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Restbetrags des Preises sowie für die in Buchstabe d) dieses Artikels genannten Beträge.
Alle weiteren Bedingungen für den Ersatz sind im Datenblatt angegeben.

13. VERPFLICHTUNGEN DER TOURISTEN
Während der Verhandlungen und in jedem Fall vor Vertragsabschluss erhalten italienische Staatsbürger schriftlich allgemeine Informationen – aktualisiert zum Druckdatum des Katalogs – über gesundheitliche Verpflichtungen und die für die Ausreise erforderlichen Unterlagen. Ausländische Staatsbürger erhalten die entsprechenden Informationen über ihre diplomatischen Vertretungen in Italien und/oder die jeweiligen offiziellen Informationskanäle der Regierung.
In jedem Fall werden sich die Touristen vor der Abreise bei den zuständigen Behörden (für italienische Staatsbürger bei der örtlichen Questura (Polizeipräsidium) oder beim Außenministerium über die Website www.viaggiaresicuri.it oder die telefonische Einsatzzentrale unter 06.491115) vergewissern, dass sie auf dem neuesten Stand sind, und sich vor der Reise an die Vorschriften halten. In Ermangelung einer solchen Überprüfung kann dem Vermittler oder Veranstalter keine Haftung für die Nichtabreise eines oder mehrerer Touristen auferlegt werden.
Der Reisende muss dem Vermittler und dem Veranstalter seine Staatsangehörigkeit mitteilen und sich bei der Abreise definitiv vergewissern, dass er im Besitz von Impfzeugnissen, Reisepässen und anderen für alle an der Reise beteiligten Länder gültigen Dokumenten sowie von Aufenthalts- und Transitvisa und eventuell erforderlichen Gesundheitszeugnissen ist.
Um die Gesundheits- und Sicherheitslage in den Zielländern und damit die objektive Verwendbarkeit der erworbenen oder zu erwerbenden Dienstleistungen zu beurteilen, findet der Tourist außerdem (unter Nutzung der in Absatz 2 genannten Informationsquellen) beim Außenministerium offizielle Informationen allgemeiner Art, die ausdrücklich darauf hinweisen, ob die Reiseziele einer formellen Entmutigung unterliegen oder nicht.
Die Reisenden müssen außerdem die Regeln der normalen Vorsicht und Sorgfalt und die in den Zielländern geltenden besonderen Vorschriften, alle vom Veranstalter bereitgestellten Informationen sowie die Vorschriften und Verwaltungs- oder Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Pauschalreise beachten. Der Tourist haftet für alle Schäden, die dem Veranstalter und/oder dem Vermittler durch die Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen entstehen, einschließlich der Kosten für seine Rückreise.
Der Tourist ist verpflichtet, dem Veranstalter alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente, Informationen und Elemente zur Verfügung zu stellen, die für die Ausübung von dessen Regressrecht gegenüber Dritten, die für den Schaden verantwortlich sind, nützlich sind, und haftet dem Veranstalter gegenüber für den Schaden, der dem Regressrecht entsteht.
Der Tourist muss den Veranstalter bei der Buchung auch schriftlich über persönliche Sonderwünsche informieren, die Gegenstand besonderer Vereinbarungen über die Reisemodalitäten sein können, sofern es möglich ist, diese zu erfüllen.
Der Reisende ist stets verpflichtet, den Vermittler und den Veranstalter über besondere Bedürfnisse oder Bedingungen (Schwangerschaft, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Behinderungen usw.) zu informieren und den Wunsch nach entsprechenden personalisierten Dienstleistungen ausdrücklich anzugeben.

14. HOTELKLASSIFIZIERUNG
Die offizielle Klassifizierung von Hotels wird im Katalog oder anderen Informationsmaterialien nur gemäß den ausdrücklichen und formellen Anweisungen der zuständigen Behörden des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird, angegeben. In Ermangelung offizieller Klassifizierungen, die von den zuständigen Behörden der Länder, einschließlich der EU-Mitgliedsstaaten, auf die sich das Angebot bezieht, anerkannt sind, behält sich der Veranstalter das Recht vor, im Katalog oder in der Broschüre eine eigene Beschreibung der Unterkunft zu geben, um eine Bewertung und folglich eine Akzeptanz derselben durch den Touristen zu ermöglichen.

15. HAFTUNGSREGELUNG
Der Veranstalter haftet für Schäden, die dem Touristen infolge der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen entstehen, unabhängig davon, ob diese von ihm persönlich oder von dritten Leistungsträgern erbracht werden, es sei denn, er weist nach, dass das Ereignis durch den Touristen (einschließlich der von diesem während der Ausführung der touristischen Leistungen selbständig unternommenen Initiativen) oder durch Handlungen eines Dritten unvorhersehbarer oder unvermeidbarer Art verursacht wurde, durch Umstände, die mit der Erbringung der im Vertrag vorgesehenen Leistungen nichts zu tun haben, durch zufällige Ereignisse, durch höhere Gewalt oder durch Umstände, die der Veranstalter selbst nach der beruflichen Sorgfalt nicht vernünftigerweise vorhersehen oder beheben konnte.
Der Vermittler, bei dem die Buchung der Pauschalreise erfolgt, haftet in keinem Fall für die Verpflichtungen, die sich aus der Organisation der Reise ergeben, sondern nur für die Verpflichtungen, die sich aus seiner Eigenschaft als Vermittler ergeben, und zwar in jedem Fall innerhalb der Grenzen, die in den einschlägigen Vorschriften für diese Haftung vorgesehen sind, mit Ausnahme der in Art. 46 Cod. Tur.

16. GRENZEN DER ENTSCHÄDIGUNG
Die in den Artikeln 44, 45 und 47 des Tourismusgesetzes genannten Entschädigungen und die entsprechenden Verjährungsfristen richten sich nach den dort vorgesehenen Bestimmungen und in jedem Fall nach den Grenzen, die durch den C.C.V., die internationalen Übereinkommen über die Vorstationen, die Gegenstand der Pauschalreise sind, sowie durch die Artikel 1783 und 1784 des Zivilgesetzbuches festgelegt sind.

17. PFLEGEPFLICHT
Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Touristen Hilfsmaßnahmen nach dem Kriterium der beruflichen Sorgfaltspflicht unter ausschließlicher Bezugnahme auf die ihm gesetzlich oder vertraglich obliegenden Verpflichtungen zu gewähren.
Der Veranstalter und der Vermittler sind von ihrer jeweiligen Verantwortung entbunden (Artikel 15 und 16 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen), wenn die Nichtausführung oder ungenaue Ausführung des Vertrags dem Touristen zuzuschreiben ist oder auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen ist, das unvorhersehbar oder unvermeidbar ist oder durch ein zufälliges Ereignis oder höhere Gewalt verursacht wurde.

18. BESCHWERDEN UND ANSPRÜCHE
Etwaige Mängel bei der Vertragsdurchführung müssen vom Reisenden während der Inanspruchnahme der Pauschalreise durch unverzügliche Reklamation beanstandet werden, damit der Veranstalter, sein örtlicher Vertreter oder der Reiseleiter unverzüglich Abhilfe schaffen kann. Andernfalls wird der Schadenersatz gemäß Art. 1227 c.c.
Der Tourist muss außerdem – unter Androhung der Verwirkung – spätestens zehn Werktage nach der Rückkehr an den Abreiseort per Einschreiben mit Rückschein oder auf andere Weise, die den Nachweis des Empfangs garantiert, beim Veranstalter oder Vermittler eine Beschwerde einreichen.

19. VERSICHERUNG GEGEN STORNO- UND RÜCKFÜHRUNGSKOSTEN
Wenn nicht ausdrücklich im Preis inbegriffen, ist es möglich und sogar ratsam, bei der Buchung bei den Büros des Veranstalters oder Vermittlers eine spezielle Versicherung gegen die Kosten abzuschließen, die sich aus der Stornierung der Pauschalreise, möglichen Unfällen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem transportierten Gepäck ergeben. Sie können auch einen Beistandsvertrag abschließen, der die Rückführungskosten bei Unfällen, Krankheiten, unvorhergesehenen Umständen und/oder höherer Gewalt abdeckt. Der Tourist macht die Rechte aus diesen Verträgen ausschließlich gegenüber den vertragsschließenden Versicherungsgesellschaften geltend, und zwar unter den Bedingungen und in der Weise, wie sie in diesen Policen festgelegt sind.

20. ALTERNATIVE MITTEL DER STREITBEILEGUNG
Gemäß und mit den Auswirkungen von Art. 67 Code Tur. kann der Veranstalter dem Touristen – im Katalog, auf seiner Website oder in anderer Form – alternative Möglichkeiten zur Beilegung entstandener Streitigkeiten vorschlagen. In diesem Fall gibt der Veranstalter die Art der vorgeschlagenen alternativen Beendigung und die Auswirkungen an, die eine solche Einhaltung mit sich bringt.

21. GEWÄHRLEISTUNGSFONDS (Art. 51 Tourismusgesetzbuch).
Der Nationale Garantiefonds, der zum Schutz von Touristen mit Verträgen eingerichtet wurde, sieht im Falle einer Insolvenz oder eines erklärten Konkurses des Vermittlers oder Veranstalters folgende Leistungen vor:
(a) Rückerstattung des gezahlten Preises;
(b) Rückführung im Falle einer Reise ins Ausland.
Der Fonds muss auch bei der erzwungenen Rückkehr von Touristen aus Nicht-EU-Ländern in Notfällen, die auf das Verhalten des Veranstalters zurückzuführen sind oder nicht, sofortige wirtschaftliche Verfügbarkeit gewährleisten.
Die Modalitäten der Intervention des Fonds sind im Erlass des Premierministers vom 23/07/99, Nr. festgelegt. 349 und Erstattungsanträge an den Fonds unterliegen keiner zeitlichen Begrenzung. Der Veranstalter und der Vermittler tragen zu diesem Fonds in dem Umfang bei, der in Absatz 2 des vorgenannten Artikels 51 Cod. Tur. durch die Zahlung der obligatorischen Versicherungsprämie, die er abschließen muss und von der ein Teil an den Fonds in der in Art. 6 der DM 349/99.

NACHTRAG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF EINZELNER TOURISTISCHER LEISTUNGEN

(A) GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
Verträge über das Angebot von reinen Beförderungsleistungen, reinen Unterkunftsleistungen oder anderen gesonderten touristischen Leistungen, die nicht als Verhandlungen über Reisearrangements oder Pauschalreisen angesehen werden können, unterliegen den folgenden Bestimmungen des CCV: Art. 1 Nr. 3 und Nr. 6; Art. 17 bis 23; Art. 24 bis 31 (beschränkt auf die Teile dieser Bestimmungen, die sich nicht auf den Organisationsvertrag beziehen) sowie auf andere Vereinbarungen, die sich speziell auf den Verkauf der einzelnen vertraglichen Leistung beziehen. Ein Verkäufer, der sich verpflichtet, eine entbündelte touristische Dienstleistung für einen Dritten zu beschaffen, auch auf elektronischem Wege, ist verpflichtet, dem Touristen die Unterlagen über diese Dienstleistung auszuhändigen, aus denen der für die Dienstleistung gezahlte Betrag hervorgeht, und kann in keiner Weise als Reiseveranstalter angesehen werden.

(B) VERTRAGSBEDINGUNGEN
Die folgenden Klauseln der oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Pauschalreisen sind auch auf diese Verträge anwendbar: Art. 6 Abs. 1; Art. 7 Abs. 2; Art. 13; Art. 18.
Die Anwendung solcher Klauseln bestimmt in keiner Weise die Gestaltung der betreffenden Leistungen als Pauschalreise. Die Terminologie der vorgenannten Klauseln, die sich auf den Pauschalreisevertrag beziehen (Veranstalter, Reise usw.), muss daher unter Bezugnahme auf die entsprechenden Angaben im Vertrag über den Verkauf einzelner touristischer Dienstleistungen (Verkäufer, Aufenthalt usw.) verstanden werden.

Die Übersetzung wird aus Gefälligkeit zur Verfügung gestellt. Im Falle eines Rechtsstreits gilt der Wortlaut des Textes in italienischer Sprache.